Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von
Monteurzimmern
Stand: 01.03.2016
Karlheinz Krause
vertreten durch die
K2 Gebäudemanagement GmbH
An der Kapelle 2, 50321 Brühl
Tel.: 02232-209389 Fax.: 02232-209390 E-Mail: info@k2-gmbh.de
Steuernummer
– nachstehend Monteurzimmervermietung, kurz MZV, genannt
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
Überlassung von Monteurzimmern, zur Beherbergung und Tagung sowie alle für den Gast/Mieter
erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen.
1.2 Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen der MZV und dem Gast
individuell vereinbart wurden. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Der Aufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag) kommt zustande, indem der Gast einen Antrag
abgibt (Zimmerbuchung), der durch die MZV angenommen wird. Die Annahme erfolgt durch die
Bestätigung der Zimmerbuchung, üblicherweise per E-Mail.
Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
Die Bestätigung der Zimmerbuchung erfolgt für die Vermietung schriftlich.
Die Bestätigung der Zimmerbuchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen .
Vor Einzug muss eine schriftliche Bestätigung (per Mail) des Gastes vorliegen.
2.2 Erfolgt die Zimmerbuchung durch einen Dritten für den Gast, haftet er der MZV gegenüber
zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Annahmevertrag,
sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
2.3 Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als
der Beherbergung dienenden Zwecken ist nicht möglich.
3. Preise und Leistungen
3.1 Die MZV ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch
genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der MZV zu zahlen. Dies gilt
auch für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen der MZV gegenüber
Dritten.
3.3 Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
3.4 Die Preise können vom Vermieter geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der
Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht
und die MZV dem zustimmt.
3.5 Rechnungen der MZV sind sofort spätestens bei Einzug ohne Abzug im voraus zu bezahlen. In
Einzelfällen kann bei Buchung über einen Dritten vorab bereits eine Rechnung gestellt werden, die vor
Übernahme der Zimmer bezahlt sein muss.
3.6 Die MZV ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im
Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Vermieter ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes
des Gastes im Monteurzimmer aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung
jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen. Bei längeren Aufenthalten sind
Vorauszahlungen im 2-4 Wochenrhythmus obligatorisch.
3.7 Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber
einer Forderung der MZV aufrechnen oder mindern.
4. Nicht in Anspruch genommenen Leistungen, Stornierung, Rücktritt des Gastes
4.1 Das Hotel räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende
Bestimmungen:
– Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat der Vermieter Anspruch auf angemessene
Entschädigung.
Der Vermieter hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung eine
Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt 70% des vertraglich
vereinbarten Preises für Übernachtungen ohne Frühstück bis 24 Stunden vor Buchungsbeginn. Dem
Gast steht der Nachweis frei, dass der MZV kein Schaden entstanden ist oder der entstandene
Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
Sofern die MZV die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die
Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von der MZV zu erbringende Leistung unter Abzug
des Wertes der von der MZV ersparten Aufwendungen.
4.2 Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das
gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies der MZV rechtzeitig mitzuteilen, nicht in
Anspruch nimmt.
4.3 Der Rücktritt der Buchung hat schriftlich bis 24 Stunden vor Buchungsbeginn zu erfolgen. Spätere
oder unterlassene Rücktrittserklärung erfordern die 100% Erfüllung des Vertrages.
5. Rücktritt des Hotels
5.1 Sofern dem Gast im Beherbergungsvertrag ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer 4.3
eingeräumt wurde, ist die MZV ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag
zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast
auf Rückfrage des Hotels die Buchung nicht endgültig bestätigt.
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer
hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist die MZV gleichfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund vom Vertrag ist davon unberührt. Es besteht
insbesondere falls
– höhere Gewalt oder andere von der MZV nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages
unmöglich zu machen;
– Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bezüglich der Person
des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
– der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Vermietung
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hauses in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des
Vermieters zuzurechnen ist;
– eine unbefugte Unter-oder Weitervermietung gemäß Ziffer 2.3 vorliegt;
– ein Fall der Ziffer 6.3 vorliegt;
– der Vermieter von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes
nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige
Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und
deshalb Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen.
– der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine
eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der
Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat.
– ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben
mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
5.4 Das Vermieter hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
5.5 In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
6. An-und Abreise
6.1 Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, die MZV
hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
6.2 Gebuchte Zimmer können am vereinbarten Anreisetag zwischen 18:00 Uhr – 20:00 Uhr bezogen
werden. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
6.3 Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 20:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in
Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat die
MZV das Recht, gebuchte Zimmer nach 21:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast
hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Der MZV steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
6.4 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der MZV spätestens um 10:00 Uhr zur Verfügung zu
stellen. Danach kann die MZV über den ihr dadurch entstandenen Schaden hinaus für die zusätzliche
Nutzung des Zimmers bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 17:00 Uhr 100%
des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, der MZV nachzuweisen, dass diesem kein
oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
7. Haftung
7.1 Die MZV haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Hotel ausschließlich wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadenersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von
Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Veranstalter im demselben Umfang.
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der
Leistung , den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher
Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln,
Verzugs oder Unmöglichkeit.
7.3 Soweit dem Gast ein Pkw-Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, besteht keine
Überwachungspflicht der MZV, es sei denn, dies wurde individuell schriftlich in einem
Verwahrungsvertrag vereinbart.
7.4 Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Die MZV
übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung
derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenersatzansprüche, außer wegen grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens
einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter der Berechnung einer angemessenen Gebühr die
vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
7.5 Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für mitgebrachte Gegenstände aller Art. Bei
Verschwinden oder Diebstahl ist eine mögliche Erstattung nur über die eigene Hausratversicherung
möglich. Die Haftungsmöglichkeit muss der Gast mit seiner Versicherung selbst abklären und diese in
Kenntnis setzten.
7.6 Die bei der Anreise übergebenen Schlüssel sind Zentralschlüssel für Haustür und Wohnungstür.
Bei Verlust hat der Gast diese einschl. dem Austausch der Schlösser zu ersetzten. Bei Auszug sind
diese Schlüssel ohne Aufforderung zurück zu geben.
7.7 Die Verjährung der Ansprüche des Gastes erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Wesseling-Brühl im Mai 2016